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   BVerwG, 21.02.2023 - 1 WNB 6.22   

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https://dejure.org/2023,5732
BVerwG, 21.02.2023 - 1 WNB 6.22 (https://dejure.org/2023,5732)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2023 - 1 WNB 6.22 (https://dejure.org/2023,5732)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 2023 - 1 WNB 6.22 (https://dejure.org/2023,5732)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18

    Verhängung einer Disziplinarbuße wegen einer subjektiv vorsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2023 - 1 WNB 6.22
    a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. für das Revisionsrecht der VwGO BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 sowie für das Rechtsbeschwerderecht der WBO BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).

    Denn die Rüge einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 22b Abs. 2 WBO i. V. m. § 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 6).

    Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. m. w. N. und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 3).

  • BVerwG, 23.11.2011 - 1 WNB 5.11
    Auszug aus BVerwG, 21.02.2023 - 1 WNB 6.22
    a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. für das Revisionsrecht der VwGO BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 sowie für das Rechtsbeschwerderecht der WBO BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).

    Nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren klärungsfähig sind Rechtsfragen, die sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten lassen, weil es maßgeblich auf konkrete Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 5 und vom 3. Mai 2019 - 1 WNB 3.18 - Rn. 11 und 13).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2023 - 1 WNB 6.22
    Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. m. w. N. und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 26.06.2014 - 2 C 23.13

    Ruhestandsbeamter; Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Nebentätigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2023 - 1 WNB 6.22
    Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im Nichtabhilfebeschluss vom 27. Juni 2022 folgt nichts Anderes aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2014 - 2 C 23.13 - BVerwGE 150, 153 Rn. 23. Die Entscheidung betrifft weder § 20 Abs. 2 Satz 9 SG noch deren beamtenrechtliche Parallelvorschrift in § 99 Abs. 4 Satz 3 BBG.
  • BVerwG, 18.01.2017 - 8 B 16.16

    Alternativbegründung; Alternativerwägung; Anleger; Anlegerentschädigung;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2023 - 1 WNB 6.22
    Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung im angestrebten Rechtsbeschwerdeverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2023 - 1 WNB 6.22
    a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. für das Revisionsrecht der VwGO BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 sowie für das Rechtsbeschwerderecht der WBO BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 22.12.2015 - 1 WNB 2.15

    Darlegungserfordernis; Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2023 - 1 WNB 6.22
    Verfahrensmängel im Sinne dieser Norm können nur solche des gerichtlichen Verfahrens sein, nicht jedoch solche des Ausgangsverfahrens oder des vorgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2015 - 1 WNB 2.15 - NZWehrr 2016, 84 m. w. N.).
  • BVerwG, 03.05.2019 - 1 WNB 3.18

    Gerichtlicher Streitgegenstand; Mitbestimmungsrecht bei dienstlicher

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2023 - 1 WNB 6.22
    Nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren klärungsfähig sind Rechtsfragen, die sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten lassen, weil es maßgeblich auf konkrete Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 5 und vom 3. Mai 2019 - 1 WNB 3.18 - Rn. 11 und 13).
  • BVerwG, 13.06.2014 - 1 WNB 1.14

    Anforderungen an die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2023 - 1 WNB 6.22
    Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich auch ohne Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und der vorliegenden Literatur ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2014 - 1 WNB 1.14 - juris Rn. 4 m. w. N.).
  • BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 8.23
    Nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren klärungsfähig sind Rechtsfragen, die sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten lassen, weil es maßgeblich auf konkrete Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 1 WNB 6.22 - juris Rn. 3 m. w. N.).

    Das gilt auch mit Blick auf seine Kritik an einer angeblich unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch das Truppendienstgericht (vgl. zu den an eine Aufklärungsrüge zu stellenden und hier nicht ansatzweise erfüllten detaillierten Darlegungsanforderungen BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 1 WNB 6.22 - juris Rn. 11 m. w. N.).

  • BVerwG, 09.10.2023 - 1 WNB 7.23

    Befehlsbefugnisüberschreitung eines Soldaten durch eigenständiges Kümmern um eine

    Nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren klärungsfähig sind Rechtsfragen, die sich nicht in verallgemeinerungsfähiger Form beantworten lassen, weil es maßgeblich auf konkrete Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 1 WNB 6.22 - juris Rn. 3 m. w. N.).

    Das gilt auch mit Blick auf seine Kritik an einer angeblich unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch das Truppendienstgericht (vgl. zu den an eine Aufklärungsrüge zu stellenden und hier nicht ansatzweise erfüllten detaillierten Darlegungsanforderungen BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 1 WNB 6.22 - juris Rn. 11 m. w. N.).

  • BVerwG, 18.08.2023 - 1 WNB 15.22
    Die Beantwortung der Frage 3 zum Rechtsschutzbedürfnis für den gerichtlichen Rechtsschutz bei einem stattgebenden Beschwerdebescheid hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und ist deshalb einer verallgemeinerungsfähigen, über den Einzelfall hinausgehenden Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zugänglich (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2023 - 1 WNB 6.22 - juris Rn. 6).
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